
Pilzheilkunde unter Beschuss? – Schmetterlingstramete jetzt als Novel Food Verboten
Ein Heilpilz, der seit Jahrhunderten in der asiatischen Medizin verwendet wird, darf in Deutschland nicht einfach als Tee, Pulver oder Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden, weil er lebensmittelrechtlich als „neuartig“ gilt.
Die Rede ist von der Schmetterlingstramete (Trametes versicolor, auch Coriolus versicolor).
Und genau hier beginnt für mich eine Entwicklung, die man sehr kritisch hinterfragen muss.
Denn die europäische Novel-Food-Regelung trifft zunehmend Pflanzen, Pilze und Extrakte, die außerhalb Europas teilweise seit Jahrhunderten genutzt werden. Entscheidend ist nämlich nicht, wie lange ein Naturstoff medizinisch verwendet wurde, sondern ob er vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde. Genau diesen Stichtag nennt die EU-Kommission selbst als entscheidendes Kriterium.
Ein jahrhundertealter Heilpilz kann damit rechtlich plötzlich zum „neuartigen Lebensmittel“ werden.
Coriolus zeigt, wie absurd dieses System werden kann
Bei der Schmetterlingstramete ist das inzwischen keine theoretische Diskussion mehr.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte 2026 ein Verkehrsverbot für Produkte mit Coriolus versicolor. Streitgegenstand waren unter anderem Tee, Pulver, Extrakte und Mischprodukte. Entscheidend war, dass ein nennenswerter Lebensmittelverzehr innerhalb der EU vor dem Stichtag 15. Mai 1997 nicht nachgewiesen werden konnte.
Bemerkenswert ist dabei:
Dass ein Pilz bereits lange medizinisch verwendet wurde, reicht lebensmittelrechtlich nicht automatisch aus.
Arzneimittelverwendung ist eben nicht gleich Lebensmittelverwendung.
Und genau darin steckt für mich der eigentliche Taschenspielertrick dieses Systems:
Ein Pilz wurde früher gerade deshalb nicht wie ein Champignon gegessen, weil er als Heilmittel verwendet wurde. Heute wird ihm genau diese fehlende Lebensmittelgeschichte zum Verhängnis.
Die offizielle EU-Liste zeigt den Novel-Food-Status
Wer sich selbst ein Bild machen möchte, kann direkt im offiziellen Novel Food Status Catalogue der Europäischen Kommission nachsehen.
Diese Datenbank ist die zentrale EU-Gesamtliste zum Novel-Food-Status. Dort werden Pflanzen, Pilze, Algen, Mikroorganismen und weitere Stoffe mit ihrer jeweiligen Einstufung aufgeführt. Die EU weist darauf hin, dass die Liste nicht vollständig und nicht rechtsverbindlich ist, sie dient aber ausdrücklich als Orientierung dafür, ob für ein Produkt eine Novel-Food-Zulassung erforderlich sein kann.
Bei Pflanzen und Pilzen sollte man am besten direkt mit dem lateinischen wissenschaftlichen Namen suchen.
Hier findet ihr die gesamte offizielle EU-Liste: EU Novel Food Status Catalogue – Gesamtliste
Dort könnt ihr auch gezielt nach Trametes versicolor / Coriolus versicolor suchen.
Daneben gibt es noch eine zweite wichtige EU-Liste: die Unionsliste der bereits zugelassenen Novel Foods. Dort stehen also diejenigen neuartigen Lebensmittel, die nach Prüfung tatsächlich in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.
Jahrhunderte medizinisch genutzt – aber plötzlich „neuartig“
In Asien sieht man die Sache völlig anders.
Aus Coriolus versicolor gewonnene Polysaccharide wie PSK (Polysaccharide-K, Krestin) werden in Japan seit Jahrzehnten medizinisch verwendet, unter anderem begleitend bei bestimmten Krebserkrankungen.
Damit entsteht eine bemerkenswerte Situation:
In Asien werden Inhaltsstoffe desselben Pilzes medizinisch eingesetzt – während er bei uns lebensmittelrechtlich als neuartig behandelt wird.
Natürlich bedeutet das nicht, dass jede traditionelle Anwendung automatisch wissenschaftlich bewiesen ist.
Aber man kann gleichzeitig schwer behaupten, wir hätten es mit einem völlig unbekannten Organismus zu tun, über dessen medizinische Verwendung keinerlei Erfahrungen vorliegen.
Das Problem für kleine Anbieter
Ein Novel-Food-Verfahren ist kein Antrag, den man mal eben auf zwei Seiten ausfüllt.
Es können umfangreiche Sicherheitsdaten, Analysen, Herstellungsbeschreibungen, toxikologische Untersuchungen und technische Dossiers erforderlich sein.
Und die Beweislast liegt zunächst beim Unternehmen: Wer ein Produkt vermarkten möchte, muss gegebenenfalls nachweisen können, dass es bereits vor dem Stichtag in erheblichem Umfang als Lebensmittel verwendet wurde oder über eine entsprechende Zulassung verfügt. Genau darauf weist auch die EU-Kommission hin.
Für einen kleinen Pilzhändler, Kräuterbetrieb oder spezialisierten Naturprodukteanbieter kann das wirtschaftlich kaum zu stemmen sein.
Große Konzerne verfügen dagegen über Rechtsabteilungen, Labore und regulatorische Spezialisten.
Und hier darf man aus meiner Sicht durchaus fragen:
Wem nützt ein System, in dem kleine Anbieter traditioneller Naturprodukte an hohen Zulassungshürden scheitern, während große Unternehmen solche Verfahren problemlos finanzieren können?
Dass dahinter die Pharmaindustrie steckt, lässt sich zwar nicht belegen. Aber in einem System, in dem Aktienmärkte und Profite eine zentrale Rolle spielen, liegt zumindest der Verdacht nahe, dass wirtschaftliche Interessen stark überwiegen.
Traditionelle Nutzung trifft modernes Lebensmittelrecht
Die Novel-Food-Verordnung setzt auf einen klaren Stichtag und die Frage, ob ein Stoff vor 1997 in der EU als Lebensmittel in relevantem Umfang konsumiert wurde.
Für traditionelle Heilmittel führt das zu einem eigenartigen Effekt:
Ein Stoff kann medizinisch uralt sein – und lebensmittelrechtlich trotzdem als „neu“ gelten.
Die EU schreibt selbst, dass sogar Lebensmittel darunter fallen können, die außerhalb der Europäischen Union traditionell bereits lange gegessen wurden.
Genau da liegt der Konflikt.
Alt in China – neu in Europa.
Seit Jahrhunderten medizinisch verwendet – aber lebensmittelrechtlich ohne ausreichende Vergangenheit.
Man kann diese Regelung juristisch erklären.
Man muss sie deshalb aber noch lange nicht sinnvoll finden.
Qualitätskontrolle: ja – Verdrängung durch Bürokratie: nein
Damit wir uns nicht falsch verstehen: Kontrollen sind wichtig.
Gerade bei importierten chinesischen Arzneipflanzen und Pilzprodukten halte ich sie sogar für unerlässlich.
Es geht um Pestizide, Schwermetalle, mikrobielle Belastungen, Verwechslungen von Pflanzenarten, falsche Deklarationen und die Frage, ob überhaupt die angegebenen Mengen an Inhaltsstoffen enthalten sind.
Ein anderes Problem: bereits „ausgezogene“ Heilpflanzen auf dem Markt
Qualitätskontrolle ist gerade bei importierten chinesischen Arzneidrogen wichtig. Denn aus China selbst gibt es seit Jahren Berichte über verfälschte und minderwertige Heilpflanzen, die auf den Märkten auftauchen. Eine Untersuchung aus der Provinz Hubei wertete 750 Fälle falscher oder minderwertiger chinesischer Arzneidrogen aus. Die Autoren stellten ausdrücklich fest, dass bereits extrahierte Pflanzenmaterialien anschließend wieder als reguläre Arzneidrogen verkauft und verwendet wurden. (PubMed)
Das bedeutet: Einer Heilpflanze können durch vorherige Extraktion bereits große Teile ihrer löslichen Inhaltsstoffe entzogen worden sein – äußerlich sieht das getrocknete Pflanzenmaterial unter Umständen trotzdem noch weitgehend normal aus. Gerade bei teuren Arzneidrogen entsteht dadurch ein wirtschaftlicher Anreiz, solches praktisch „ausgezogenes“ Material noch einmal als hochwertige Ware zu verkaufen oder unauffällig unter Mischungen zu geben.
Dass dieses Problem nicht nur historisch ist, zeigen auch neuere chinesische Arbeiten. Eine Untersuchung zu illegalen Farbstoffen und Verfälschungen beschreibt ausdrücklich, dass Extraktionsrückstände eingefärbt und anschließend erneut verkauft werden können. Besonders betroffen seien unter anderem wertvolle Arzneidrogen wie Ginseng, Cordyceps, Safran und weitere hochpreisige Materialien. (ScienceDirect)
Eine große Marktuntersuchung chinesischer Forscher an 1.436 Proben aus sieben bedeutenden TCM-Märkten fand zudem bei rund 4,2 Prozent der untersuchten Proben eine Verfälschung bzw. falsche botanische Identität. Die Autoren forderten deshalb strengere Rückverfolgbarkeit und Qualitätskontrollen. (PubMed Central (PMC))
Genau hier halte ich Regulierung für sinnvoll: nicht darin, traditionelle Heilpflanzen grundsätzlich vom Markt zu verdrängen, sondern darin, sicherzustellen, dass eine als Arzneidroge verkaufte Pflanze tatsächlich die angegebene Art ist, nicht bereits industriell extrahiert wurde und noch die Qualität besitzt, für die der Verbraucher bezahlt.
Genau solche Fragen sollte Regulierung prüfen.
Ist wirklich die richtige Pflanze enthalten?
Stimmt die Konzentration?
Sind Pestizide und Schwermetalle ausgeschlossen?
Sind teure Arzneidrogen tatsächlich enthalten?
Entspricht das industrielle Produkt überhaupt noch der traditionellen Zubereitung?
Das ist Verbraucherschutz.
Aber aus Qualitätskontrolle darf keine Marktbereinigung werden
Problematisch wird es dort, wo aus sinnvoller Kontrolle praktisch ein Verkaufsverbot entsteht, weil sich kleine Anbieter die regulatorischen Hürden nicht leisten können.
Ein transparenter Markt mit klaren Qualitätsanforderungen wäre aus meiner Sicht wesentlich vernünftiger.
Wenn ein Coriolus-Produkt sauber analysiert ist, keine problematischen Schadstoffe enthält und eindeutig deklariert ist, sollte man zumindest darüber diskutieren, warum dafür kein praktikabler regulatorischer Weg geschaffen werden kann.
Stattdessen erleben wir ein System, in dem ausgerechnet die lange medizinische Tradition eines Produkts lebensmittelrechtlich kaum hilft.
Das kann man Verbraucherschutz nennen.
Man kann aber auch fragen, ob Bürokratie oder wirtschaftliche Interessen hier inzwischen traditionelles Heilwissen verdrängt.
Coriolus wird nicht der letzte Fall bleiben
Die Schmetterlingstramete ist nur ein Beispiel.
Im offiziellen EU-System finden sich zahlreiche Pflanzen, Pilze, Pflanzenteile und Extrakte, deren Novel-Food-Status unterschiedlich bewertet wird. Manche gelten als Novel Food, manche nur für bestimmte Verwendungen, manche ausdrücklich nicht.
Das zeigt auch, wie wichtig es ist, genau hinzuschauen.
Nicht immer ist pauschal „die ganze Pflanze verboten“.
Manchmal betrifft die Einstufung nur einen bestimmten Pflanzenteil, einen konzentrierten Extrakt oder die Verwendung außerhalb von Nahrungsergänzungsmitteln.
Aber die grundsätzliche Entwicklung bleibt bemerkenswert.
Denn heute reden wir über Coriolus.
Morgen über weitere Heilpilze.
Danach über Pflanzen aus TCM und Ayurveda.
Und irgendwann vielleicht über immer mehr Pflanzen unserer eigenen europäischen Kräuterheilkunde.
Auch bei Jiaogulan (Gynostemma pentaphyllum), Einjährigem Beifuß (Artemisia annua) und zahlreichen anderen Heilpflanzen spielen Novel-Food-Regelungen inzwischen eine erhebliche Rolle.
Die gesamte Entwicklung könnt ihr in der offiziellen EU-Datenbank selbst nachvollziehen:
Gesamter Novel Food Status Catalogue der Europäischen Kommission
Was bleibt einem da noch?
Für mich gibt es darauf eine ziemlich einfache Antwort:
Wissen ist Macht.
Denn die Schmetterlingstramete wächst trotz Novel-Food-Verordnung weiterhin überall in unseren Wäldern.
Man muss nur wissen, wie sie aussieht, wo sie wächst, womit sie verwechselt werden kann und wie sie traditionell genutzt wurde.
Und genau darum geht es mir seit Jahren in meinen Kursen.
Nicht nur Pflanzen und Pilze aus Büchern auswendig lernen.
Sondern hinausgehen.
Anfassen.
Riechen.
Bestimmen.
Sammeln.
Verarbeiten.
Und verstehen, welche Apotheke direkt vor unserer Haustür wächst.
In meinem Jahreskurs für Pflanzen- und Pilzheilkunde lernen wir deshalb neben zahlreichen Heilpflanzen auch wichtige heimische Heil- und Vitalpilze kennen – darunter natürlich die Schmetterlingstramete und den Igelstachelbart.
Denn Wissen kann man wesentlich schwerer verbieten als ein Produkt im Regal.
Die entscheidende Frage
Ich bin für gute Qualitätskontrolle von Heilpflanzen und Vitalpilze wenn sie in Läden verkauft werden.
Aber wir sollten sehr genau hinschauen, was da gerade in der EU vorbereitet wird – und wann sie dazu führt, dass jahrhundertealtes Heilwissen und natürliche Heilmittel Stück für Stück aus dem legalen Markt verschwinden.
Denn irgendwann stellt sich nicht mehr nur die Frage:
„Ist diese Pflanze oder dieser Pilz sicher?“
Sondern:
„Wer darf überhaupt noch entscheiden, welche Naturheilmittel wir verwenden dürfen?“
Und genau darüber sollten wir reden.
Mein ausführliches Video zur Novel-Food-Verordnung: Verbot von Heilpflanzen? – Novel Food Verordnung
Offizielle EU-Gesamtliste zu Pflanzen, Pilzen und anderen Stoffen mit Novel-Food-Status: Novel Food Status Catalogue der Europäischen Kommission
Onlinekurs Pflanzen- und Pilzheilkunde: georges-pflanzenwelt.de
Jahreskurs Pflanzen- und Pilzheilkunde im Berliner Umland: hpbrasch.de
Medizin aus der Apotheke der Natur – bevor wir vergessen, wie man sie findet.
